Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle ab dem 03.08.2026 abgeschlossenen Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) mit Lieferanten, deren maßgebliche Geschäftsadresse in Deutschland liegt. Zusätzlich übernommene Pflichten lassen die Geltung dieser Einkaufsbedingungen unberührt.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Inhalt des Vertrages

(1) Sämtliche Bestellungen durch uns werden erst wirksam, wenn wir diese schriftlich erteilt haben. Auf offensichtliche für den Lieferanten erkennbare Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und für ihn erkennbare Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen. Bestehen bezüglich unserer Bestellung für den Lieferanten Unklarheiten, ist der Lieferant verpflichtet, diese vor Vertragsschluss mit uns zu klären. 

(2) Der Lieferant ist bereits vor einem Vertragsabschluss dazu verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn 

- die zu liefernde Ware nicht für die mit ihm vereinbarte oder ihm bekannte oder für ihn erkennbare Verwendung geeignet ist, 

 - mit der Verwendung der Ware besondere Risiken oder ungewöhnliche Schadensfolgen verbunden sein können, die er kennt oder kennen müsste, 

- mit dem Weiterverkauf der Ware durch uns im In- und/oder Ausland Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden könnten, sowie

- er Änderungen an Standardprodukten, die bereits vorher von uns bezogen wurden, vornehmen möchte oder dies seit der letzten Bestellung solcher Standardprodukte getan hat.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Einkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir erstellt oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

(5) Soweit nicht individuell strengere Qualitätsanforderungen vereinbart sind, stellen sämtliche Produktbeschreibungen der Ware, die der Lieferant erstellt hat oder auf die er verweist, sowie Produktbeschreibungen in unserer Bestellung, Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.

(6) Wir weisen den Lieferanten darauf hin, dass wir die Waren potentiell im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum weitervertreiben. Ohne dass damit eine Einschränkung weitergehender Beschaffenheitsvereinbarungen verbunden ist, gewährleistet der Lieferant daher, dass die Ware alle Mindestanforderungen, die für die Bereitstellung der Ware in jedem einzelnen Land des Europäischen Wirtschaftsraums zu beachten sind, einhält und dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, mindestens aber den jeweils aktuellsten DIN- und VDE-Vorschriften entsprechen. Sofern die Mindestanforderungen in den einzelnen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums voneinander abweichen und nicht durch Einhaltung höherer Standards überall eingehalten werden können, hat der Lieferant rechtzeitig eine Abstimmung mit uns vorzunehmen. Zudem wird der Lieferant ungeachtet gesetzlicher Informationspflichten uns rechtzeitig schriftlich über alle Eigenschaften der Ware informieren, die für ihre Vermarktungsfähigkeit bedeutsam sein können.

(7) Ohne unsere - in jedem Einzelfall erforderliche - ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die ihm uns gegenüber obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen oder sich Sublieferanten zur Leistungserbringung bedienen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit uns ergeben können.

§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Verzugsfolgen

(1) Sofern keine andere Liefermodalität vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms® 2020 an der in unserer Bestellung bezeichneten Lieferanschrift, oder, sofern in der Bestellung keine Lieferanschrift genannt ist, DDP Robert-Bosch-Straße 3, 33334 Gütersloh/Deutschland Incoterms® 2020. Ist mit dem Lieferanten abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen als Liefermodalität „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder Ähnliches vereinbart, ist vorbehaltlich einer eindeutigen anderweitigen Auslegung diese Klausel so zu verstehen, dass die Lieferung erst mit dem Eintreffen der Ware am Zielort abgeschlossen ist.

(2) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, hat die Lieferung durch den Lieferanten nach § 271 BGB sofort zu erfolgen, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. 

(3) Im Falle eines Fixgeschäftes bedarf es beim Überschreiten des Liefertermins entgegen § 376 Abs. 1 Satz 2 HGB keiner Anzeige von uns, dass wir auf Erfüllung bestehen, um unseren Erfüllungsanspruch aufrechtzuerhalten. Das Fortbestehen unseres Erfüllungsanspruchs lässt ein uns nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt zustehendes Rücktrittsrecht unberührt.

(4) Bei der Gattung nach bestimmter Ware übernimmt der Lieferant zugleich ein Beschaffungsrisiko, wenn nicht ausdrücklich mit dem Lieferanten ein derartiges Beschaffungsrisiko ausgeschlossen wird.

(5) Selbstbelieferungsvorbehalte des Lieferanten haben keine Wirkung, wenn der Lieferant ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. 

(6) Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind unzulässig, sofern wir diesen nicht im Einzelfall schriftlich zustimmen. Sofern wir einer vorzeitigen Lieferung nicht zugestimmt haben, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Sofern wir einer vorzeitigen Lieferung nicht zugestimmt haben, diese aber auch nicht an den Lieferanten zurücksenden, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Bei Annahme vorzeitiger Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem vereinbarten Liefertermin.

(7) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seiner rechtzeitigen Leistungspflicht und lässt die uns aufgrund einer verspäteten Leistung entstehenden Rechte unberührt.

(8) Ohne dass damit eine Einschränkung sonstiger Benachrichtigungspflichten verbunden ist, hat uns der Lieferant die Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen.

(9) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant, wenn bis dahin die Lieferung nicht erfolgt ist, mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB, unter deren Voraussetzung es einer Mahnung für den Verzug nicht bedarf, bleiben unberührt. 

(10) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, sofern eine solche Nachfrist nicht nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen und/oder der gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist. Die Regelungen in § 3 Abs. 11 dieser Einkaufsbedingungen bleiben unberührt. 

(11) Ist der Lieferant im Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware pro angefangene Kalenderwoche verlangen, pauschalisiert insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der nicht oder zu spät gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der pauschalisierte Schadensersatz nach § 3 Abs. 11 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen ist auf den Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen.

(12) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung. Sofern jedoch eine Installation und/oder Einweisung vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang abweichend von § 3 Abs. 12 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen erst, sobald diese Zusatzleistungen vollständig erbracht sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, ist abweichend von § 3 Abs. 12 Satz 1 und 2 dieser Einkaufsbedingungen diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(13) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Teilenummer anzugeben, soweit diese auf unserer Bestellung genannt sind. Versandanzeigen sind unserer Abteilung Warenannahme zuzusenden. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Die Rechnung soll uns möglichst noch am Versandtag zugesandt werden. Lieferschein und Rechnung müssen unsere Bestellnummer und Teilenummer enthalten, soweit diese auf unserer Bestellung genannt sind.

(14) Unterlässt der Lieferant es, ordnungsgemäß die vorstehend in § 3 Abs. 13 dieser Einkaufsbedingungen bezeichneten Angaben an die richtige Stelle zu übersenden, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 4 Ausgangsuntersuchung durch den Lieferanten; Benachrichtigungspflicht

(1) Um Folgeschäden aus der Lieferung mangelhafter Waren möglichst zu verhindern, ist der Lieferant verpflichtet, die Ware vor Lieferung auf Mängel, die durch eine ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind, zu untersuchen. Der Lieferant ist verpflichtet, das Ergebnis dieser Ausgangsuntersuchung schriftlich festzuhalten und uns auf Nachfrage zu übermitteln. 

(2) Fällt dem Lieferanten nach der Lieferung auf, dass die Ware mangelhaft ist, ist er verpflichtet, uns über diesen Mangel unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mangel keinen Anlass für eine deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründete Warnung oder einen deliktisch und/oder produkthaftungsrechtlich begründeten Rückruf bietet.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Eine Erhöhung, gleich aus welchem Grund, ist unzulässig, es sei denn wir haben dazu unsere schriftliche Einwilligung erteilt. Der vereinbarte Kaufpreis versteht sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Kosten für die Lieferung, den Transport und die für den Transport ordnungsgemäße Verpackung mit ein. 

(3) Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen maßgeblichen Termin leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn die Überweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist ausgeführt wird; der Zahlungseingang beim Lieferanten ist nicht maßgeblich.

(4) Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB werden von uns nicht geschuldet.

(5) Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt und berühren die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

(1) Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs

- nicht die gesetzlichen und/oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, die eingehalten werden müssen, wenn die Ware in Deutschland weiterverkauft wird; 

- die Ware von anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Regeln für die Produktsicherheit, anwendbarer DIN-Normen und/oder anwendbarer EU-Normen abweicht und/oder nicht nach deren Maßgabe hergestellt wurde; und/oder

- fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist.

(2) § 434 Abs. 3 BGB wird nicht abbedungen, es sei denn über die subjektiven Anforderungen an die Ware nach § 434 Abs. 2 BGB ergeben sich höhere Anforderungen an die Ware.

(3) Die Ware ist rechtsmangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen genügt. Im Übrigen richtet sich die Rechtsmangelhaftigkeit nach § 435 BGB.

§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der folgenden Maßgabe: Wir sind lediglich verpflichtet, die Ware innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen nach der Lieferung auf offensichtliche Mängel und Transportschäden zu untersuchen. Sonstige Mängel haben wir zu rügen, sobald wir sie erkannt haben. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht und der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Rüge. Die Rüge kann mündlich erfolgen. Eine Rüge durch uns ist nicht erforderlich, soweit der Lieferant den Mangel insbesondere aufgrund seiner Ausgangsuntersuchung nach § 4 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen kannte oder hätte kennen müssen.

(2) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(4) Eine Nachfristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn

- der Lieferant die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, oder

- der Lieferant die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung von uns an den Lieferanten vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für uns wesentlich ist, oder

- im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Haftung auf Schadensersatz bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Wir haften jedoch insoweit nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag, wir aber gleichwohl Nacherfüllung verlangt haben.

(6) Ist der Lieferant ein Zwischenhändler für die betroffene Ware, so kann er sich nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wenn er aufgrund der ihn nach § 377 HGB gegenüber seinem Lieferanten treffenden Untersuchungspflicht oder seiner Pflicht nach § 4 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können, jedoch die Ware gleichwohl an uns geliefert hat. 

§ 8 Verjährung

(1) Die Ansprüche des Lieferanten gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Unsere Ansprüche gegen den Lieferanten verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend in § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Einkaufsbedingungen etwas Abweichendes bestimmt ist. In allen Fällen – auch wenn dies nachfolgend nicht gesondert erwähnt wird – unberührt bleibt aber die Sondervorschrift nach § 445 b BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen).

(3) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, die über die Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB hinausgeht, beginnt die Verjährung jedoch erst mit der Abnahme. 

(4) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die dort geregelte Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln fünf (5) Jahre; die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt jedoch unberührt. Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen verjähren Ansprüche aus Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(5) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, soweit nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerungen im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere Rückgriffsansprüche nach § 327u BGB, nach § 445 a BGB (unser Rückgriff gegen den Lieferanten für den Fall, dass wir im Verhältnis zu unseren Kunden Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung tragen müssen) und § 478 BGB (Sonderbestimmung für den Unternehmerregress im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Unsere Rückgriffsansprüche nach §§ 445a BGB und § 478 BGB gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produkthaftung - Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produkt- und/oder Personenschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von § 10 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR fünf (5) Millionen pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Versicherungsschutz auf Nachfrage uns gegenüber nachzuweisen.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Lieferant hat die Waren frei von Rechten Dritter zu liefern. Insbesondere dürfen durch die Lieferung und/oder Benutzung der Liefergegenstände, Patente, Gebrauchsmuster, Designs oder sonstige Schutzrechte Dritter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, in denen der Lieferant die Ware herstellt oder herstellen lässt, nicht verletzt werden.

(2) Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Rechten Dritter nach § 11 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant – ohne Verzicht auf unsere weitergehenden Schadensersatzansprüche – von diesen Ansprüchen frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

(3) Diese Haftungs- und Freistellungspflicht des Lieferanten entfällt, soweit die Lieferungen ausschließlich nach unseren Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Unterlagen erfolgt sind und er nicht weiß oder wissen musste, dass die Herstellung der Ware aufgrund unserer Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen und/oder sonstigen Unterlagen eine Verletzung von Schutzrechten darstellt.

§ 12 Zollvorschriften

Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Nachweis über den nicht-präferentiellen Ursprung seiner Waren in Form von Ursprungszeugnissen (für importierte Waren) oder Einzel-/Langzeitlieferantenerklärungen (für Waren, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt wurden) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Jede Änderung der Ursprungseigenschaft muss uns der Lieferant unverzüglich anzeigen.

§ 13 Ersatzteile

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der letzten Lieferung der betroffenen Ware vorzuhalten.

§ 14 Beistellungen

(1) Soweit wir Teile und/oder sonstige Materialien beim Lieferanten beistellen, bleiben diese in unserem Eigentum und der Lieferant ist verpflichtet, die von uns beigestellten Teile und/oder sonstige Materialien auf deren Eignung und Mangelfreiheit vor einer Weiterverwendung (insbesondere vor einem Ein- oder Zusammenbau mit anderen Teilen) zu prüfen, diese sachgerecht zu behandeln und zwischenzulagern.

(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und zu versichern sowie nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen.

§ 15 Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die schriftlichen und mündlichen Informationen, die wir ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geben und/oder die ihm anderweitig bekannt werden, geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auf Daten, Zeichnungen, Fertigungshinweise und alles sonstigen Informationen, die ausdrücklich als vertraulich oder ähnlich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihres Inhalts vernünftigerweise als geheimhaltungsbedürftig angesehen werden. Dem Lieferanten ist es untersagt, unsere Produkte oder Gegenstände durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Testen oder einem ähnlichen Vorgang einer Nachkonstruktion zu unterziehen und die darin verkörperte Vertrauliche Information zu erlangen, zu verwerten oder nachzuahmen (sog. Reverse Engineering). Die Pflicht zur Geheimhaltung entfällt, wenn der Lieferant nachweist, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen ihm bereits vor Offenlegung durch uns bekannt waren oder wenn diese Informationen während der Dauer des Vertrages allgemein bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. 

§ 16 Abtretungsverbot

Vorbehaltlich § 354a HGB ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. 

§ 17 Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

(1) Mit der Lieferung werden wir Eigentümer der Ware. 

(2) Erfolgt jedoch abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen die Übereignung der Ware durch den Lieferanten an uns unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, so erlischt der Eigentumsvorbehalt spätestens mit der Kaufpreiszahlung der gelieferten Ware und der Eigentumsvorbehalt hat nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Wir sind in diesem Fall jedoch dennoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung weiter zu veräußern; die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, zu deren Einziehung wir ermächtigt bleiben, treten wir an den Lieferanten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

(3) Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 18 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Der Lieferort folgt aus § 3 Abs. 1 dieser Einkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Lieferanten, einschließlich der Erbringung von Nacherfüllungsleistungen und der Rückgewähr infolge eines Rücktritts, ist 33334 Gütersloh/Deutschland. 

(2) Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 33334 Gütersloh/Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 19 Sonstiges

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, ausschließlich Verpackungsmaterialien und Verpackungen zu verwenden, die den in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen (inklusive etwaiger unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union) entsprechen, inklusive der Vornahme erforderlicher abfallrechtlicher Registrierungen.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

(3) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.

(4) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt.

 

Stand: August 2026

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